Gesetze / Viehverkehrsverordnung

ViehVerkV

§ 43 Verbot der Übernahme, Inverkehrbringen von Ohrmarken

Stand: 11.06.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ViehVerkV%202007/43#abs-1 (1) Ein Tierhalter darf ein Schwein in seinen Bestand nur übernehmen, soweit es nach § 39 Absatz 1 oder 4 bis 6 gekennzeichnet ist. Dies gilt auch für die Übernahme eines Schweines durch Transportunternehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ViehVerkV%202007/43#abs-2 (2) Es ist verboten, Ohrmarken nach § 39 Absatz 3 ohne Genehmigung der zuständigen Behörde in den Verkehr zu bringen.

§ 42 § 44